§ 1 Geltung
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren
Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen
Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch
wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 5 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und Auftraggebern ist der
schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Mündliche Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden
durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen
ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur
Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per
Telefax oder per E-Mail.
(4) Alle unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die
Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendung zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine
genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung
oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig,
soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
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Geringfügige Stärke-, Farb- und Maßabweichungen, die durch die Eigenart der maschinell
hergestellten Ware und deren Verarbeitung eintreten, können nicht beanstandet werden.
Gewichtstoleranzen +/- 5 % bei Leicht- und +/- 8 % bei Schwerqualitäten bleibt
vorbehalten.
(5) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und
anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne
unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich
machen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden
Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für
das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung
von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester
Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und für Lieferverzögerungen, soweit
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diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern
solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern
sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns
gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
(3) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung
oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so haften wir lediglich nach
Maßgabe des § 6 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
§ 5 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir innerhalb angemessener Frist
nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und
berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern.
(4) Beruht der Mangel auf einem Verschulden unsererseits, kann der Auftraggeber unter
den in § 6 genannten bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Soweit die Fertigung auf Vorgaben des Herstellers beruht, gehen wir davon aus, dass
der Besteller diese Vorgaben in eigener Verantwortung überprüft hat und diese richtig
sind. Zu einer weiteren Überprüfung sind wir nicht verpflichtet.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
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hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber
die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit
es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation der Ware, deren Freiheit von
Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur
unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem
Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den
Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen
Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf
Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge
von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die Einschränkungen dieses § gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an gelieferten Waren behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle künftigen Lieferungen und zwar auch für den Fall,
dass wir uns nicht ausdrücklich hierauf berufen.
Der Auftraggeber ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu
veräußern. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der
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Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an uns ab und zwar in Höhe des Rechnungs-
Endbetrages unserer Forderung. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht
einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus
der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber unser Sitz.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von
dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach
§ 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns
das Recht vorbehalten, die Daten, soweit sie für die Vertragserfüllung erforderlich sind,
Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.